Wir sind MSW Metall- und Stahlbau Widdascheck GmbH & Co. KG, An der Bundesstraße 2, 23619 Mönkhagen („MSW Metall- und Stahlbau“).
Um uns zu kontaktieren, benutzen Sie bitte info@ms-widdascheck.de, schreiben Sie uns an die oben genannte Adresse oder rufen Sie uns an unter +49 (0)4506/217.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen wurden zuletzt am Montag, dem 16. September 2024, aktualisiert und sind die aktuelle und gültige Version V0.
2. Geltungsbereich
Unseren Angeboten, Kauf- und Werkverträgen einschließlich Beratungs- und sonstigen vertraglichen Leistungen liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird.
Einkaufsbedingungen des Kunden wird, auch wenn sie nach der Einreichung unserer AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt ausdrücklich widersprochen.
Mündliche Vereinbarungen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind und von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen, werden durch die schriftlichen Vereinbarungen ersetzt und haben keine Gültigkeit mehr.
3. Bestellung
Die MSW Metall- und Stahlbau kann ihre Bestellung bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen. Die Auftragsbestätigung soll binnen zwei Wochen nach Eingang der Bestellung erfolgen.
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist die MSW Metall- und Stahlbau nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Auch eine Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen seitens der MSW Metall- und Stahlbau bedeuten keine Zustimmung.
4. Lieferung
Die vertraglichen Lieferungen haben an den von der MSW Metall- und Stahlbau bestimmten Ort zu erfolgen.
Liefertermine und Angaben zur Leistungszeit sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der MSW Metall- und Stahlbau. Besteht die vertragliche Leistung in der Herstellung, Aufstellung oder Montage eines Werkes, kommt es auf dessen Abnahme an. Der Lieferant hat der MSW Metall- und Stahlbau vorhersehbare Verzögerungen der Lieferung unverzüglich mitzuteilen. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit der MSW Metall- und Stahlbau zulässig.
Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen der MSW Metall- und Stahlbau die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die MSW Metall- und Stahlbau ist nicht ausgeschlossen, die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den weiteren Schadensersatz der MSW Metall- und Stahlbau angerechnet. Die MSW Metall- und Stahlbau behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
5. Transport
Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung unter Berücksichtigung der jeweiligen Versandart verantwortlich und beweispflichtig.
Lieferscheine sind von außen an der Verpackung zu befestigen und müssen die Bestellnummer, die Artikelbezeichnung mit Teilenummer, die Liefermengen sowie Hinweise auf etwaige Teillieferungen enthalten. Lieferungen, die aus mehreren Teilen bestehen, sind als zusammengehörig zu kennzeichnen.
Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versandkosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit MSW Metall- und Stahlbau keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten.
Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Lieferant die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vom Lieferanten bestätigten Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
Der Transport der zu liefernden Waren erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Es wird ihm anheimgestellt, für eine Versicherung zu sorgen.
6. Eigentumsübergang
Mit der Lieferung bzw. der Abnahme werden die bestellten Waren unmittelbar Eigentum der MSW Metall- und Stahlbau.
Der Lieferant räumt MSW Metall- und Stahlbau an allen urheberrechtsfähigen Leistungen ausschließliche, frei übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte für alle bekannten Verwertungsarten ein. Zur vollständigen oder teilweisen Ausübung der Rechte auch später bedarf es keiner weiteren Zustimmung seitens des Lieferanten.
7. Mängelanzeige
Die MSW Metall- und Stahlbau wird die gelieferten Gegenstände innerhalb von zwei Wochen nach Annahme auf erkennbare Mängel untersuchen. Mängel der Lieferung hat die MSW Metall- und Stahlbau, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die Ausstellung von Empfangsquittungen und etwa geleistete Zahlungen der MSW Metall- und Stahlbau bedeuten nicht den Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte. Alle Gewährleistungsansprüche bleiben erhalten.
8. Preise und Zahlungen
Die in den jeweiligen Bestellungen genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie sind Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Zusätzliche oder abweichende Lieferungen bzw. Leistungen werden nur vergütet, wenn hierüber zuvor eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen wurde.
Der Inhalt einer Rechnung muss den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für jede Bestellung ist eine jeweils separate Rechnung zu erstellen. Die Rechnungswährung muss der Bestellwährung entsprechen. Rechnungen müssen als Bezug die Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten. Die Rechnungspositionen müssen als Bezug die Bestellpositionsnummern (mit Präfix Pos) enthalten sowie die Leistungsbeschreibung und die Mengenangabe mit Einzel- und Positionspreis. Sofern in Ausnahmefällen keine Bestellung vorliegt, muss zusätzlich mindestens noch die Kostenstelle des Auftraggebers der MSW Metall- und Stahlbau angegeben sein. Bei Nichtberücksichtigung behält sich MSW Metall- und Stahlbau das Recht vor, die Rechnung zurückzuweisen.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Leistungserbringung und Abnahme bzw. Freigabe der Lieferung durch die MSW Metall- und Stahlbau.
Im Falle einer von der MSW Metall- und Stahlbau genehmigten Teillieferung muss die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Gegebenenfalls vereinbarte Anzahlungen und gegen Anzahlungen zu verrechnende Leistungen sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.
Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber der MSW Metall- und Stahlbau aufrechnen.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Lieferung bzw. Abnahme). Stellen die Lieferungen des Lieferanten Zulieferungen zu Leistungen der MSW Metall- und Stahlbau gegenüber Dritten dar, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit der Lieferung an bzw. Abnahme durch den Auftraggeber der MSW Metall- und Stahlbau.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
Sofern im Rahmen der Gewährleistung ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Formen der Nacherfüllung besteht, so steht dieses Wahlrecht der MSW Metall- und Stahlbau zu.
10. Haftung
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere haftet er für alle Schäden einschließlich Folgeschäden, die der MSW Metall- und Stahlbau durch eine nicht vertragsgemäße Lieferung oder Leistung des Lieferanten entstehen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat.
Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die anerkannten Sicherheitsvorschriften sowie die einschlägigen Unfallverhütungs-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Werden diese Regelungen nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die MSW Metall- und Stahlbau kann einen sich eventuell daraus ergebenden Schaden beim Lieferanten geltend machen.
11. Rechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
12. Pläne, Unterlagen, Zeichnungen
Zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum der MSW Metall- und Stahlbau. Sie sind nach Beendigung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
Sämtliche Vertrags- und personenbezogenen Daten (gleich ob in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form) unterliegen der Geheimhaltung, und zwar auch dann, wenn sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Der Lieferant verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung dieser Daten, es sei denn, diese sind ohnehin allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt oder ohne Vertragsbruch rechtmäßig von Dritten später erworben. Jede Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der Zustimmung seitens MSW Metall- und Stahlbau. MSW Metall- und Stahlbau ist berechtigt, vertrauliche Informationen an mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG weiterzugeben.
Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und der MSW Metall- und Stahlbau die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Hinsichtlich überlassener personenbezogenen Daten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sollten zusätzliche Erfordernisse anzuwendender gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen, werden die Vertragsparteien auch für die Einhaltung solcher Schutzmaßnahmen Sorge tragen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, muss unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abgeschlossen werden.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und der MSW Metall- und Stahlbau findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch in Urkunds- und Wechselprozessen, aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, seiner Entstehung, Wirksamkeit oder Beendigung, ist Lübeck.